von LJV M-V Geschäftsführerin Kati Ebel
Die Emtezeit hat begonnen. Die Jagd bei der Ernte von landwirtschaftlichen Kulturen ist nach § 3 Absatz l Nr. 6 Jagdzeitenverordnung M-V verboten; ausgenommen ist die Jagdausübung von erhöhten jagdlichen Einrichtungen aus (siehe Artikel Sichere Erntejagd).
Das Amtsgericht Helmstedt (Urteil vom 10.09.2008, 3 C 135/08) hatte sich mit der Frage der Verkehrssicherungspflichten zu befassen und grenzte in der Entscheidung die Treibjagd von der Erntejagd, auch hinsichtlich der zumutbaren Maßnahmen ab. Diese Abgrenzung, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht, hat seitens des Jägers oder des Landwirts unterschiedlich zu veranlassende Maßnahmen zufolge.
So argumentierte das Gericht dahingehend, dass die Flucht des Wildes nicht durch die Jagd initiiert Würde, sondern nur durch das Befahren des Ackers durch den Landwirt. Die Tiere wären auch ohne die Jäger vor Ort gewesen und Wären früher oder später in gleicher Fluchtrichtung aus dem Schlag gelaufen. Der Landwirt könne auch nicht als Treiber eingestuft werden. Sicherlich setze er die maßgebliche Ursache für das Aufscheuchen des Wildes.
Jedoch geschiehe dies nicht zum Zwecke des Aufscheuchens, sondern im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Berufsausübung. Allerdings sei allen Jagdausübungsberechtigten anzuraten, Schilder an Straßen aufzustellen, wenn sich der zu emtende Acker in unmittelbarer Nähe einer Straße befindet. Flüchtet ein beschossenes oder krankes Stück auf die Straße, sei die Rechtslage anders zu beurteilen, da der Schuss die Fluchtrichtung beeinflussen könne und somit die Jagd wieder als Gefahrenquelle einzustufen sei, mit der Folge, dass dem Jagdveranstalter Verkehrssicherungspflichten - als Urheber der Gefahrenquelle - erwachsen (siehe für das Vorstehende den Aufsatz von RA Dr. Benjamin Munte, Die Rechtsprechung zu Verkehrssicheıungspflichten bei Treib-, Drück-, und Erntejagden, NZV 2009, 274).
Beachten Sie auch unseren Flyer zur sicheren Erntejagd!